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Allgemeine Informationen über wichtige Versicherungsgrundlagen |
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Widerrufsrecht - Widerspruchsrecht |
§ 12 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflicht lautet:
Der Versicherungsnehmer hat bei einem mehrjährigen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht, über das er belehrt werden muss.
Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn und soweit der Versicherer auf Wunsch
des Versicherungsnehmers sofortigen
Versicherungsschutz gewährt oder wenn die Versicherung nach dem Inhalt des Antrages für die bereits ausgeübte gewerbliche
oder selbständige berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers bestimmt ist.
Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach Zahlung des ersten Beitrags.
Werden die für den Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen oder die weiteren
für den Vertragsinhalt maßgebliche
Verbraucherinformation erst zusammen mit dem Versicherungsschein übersandt, hat der Versicherungsnehmer anstelle des
Widerrufsrechts nach Absatz 1 ein gesetzliches Widerspruchsrecht, über das er
belehrt werden muss.
Fehlt diese Belehrung oder liegen dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein,
die Versicherungsbedingungen oder die
Verbraucherinformation nicht vollständig vor, kann dieser noch innerhalb eines Jahres nach Zahlung des ersten Beitrags widersprechen.
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
Der Widerspruch ist direkt an die Versicherungsgesellschaft zu richten.
Wird dem Versicherungsnehmer für die Zeit des Versicherungsbeginns und der Aushändigung der Police eine vorläufige Deckungszusage
erteilt oder ist während dieser Zeit ein Schadenfall eingetreten, so erlischt das Widerspruchsrecht ebenfalls.
Alle diese Ausführungen entfallen bei Versicherungsverträgen mit 1-jähriger Vertragslaufzeit mit automatischer
Verlängerungsklausel.
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